Rechte und Pflichten

Liebe Studierende!

Als Student oder Studentin hast du, genau wie alle anderen Universitätsangehörigen, Rechte und Pflichten. Diese sind im Universitätsgesetz 2002 sowie in den Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der TU Wien festgeschrieben. Um dir einen Überblick zu verschaffen, haben wir die wichtigsten darin enthaltenen Informationen für dich zusammengefasst.

Wichtige Begriffserklärungen (Anmk. maybe ausklappbar)

Wichtige Begriffserklärungen

Studienrechtliches Organ

Vollzieht die studienrechtlichen Bestimmungen und ist die Rechtsperson auf der Universität für studienrechtliche Angelegenheiten. Die Vizerektorin für Lehre ist im allgemeinen das studienrechtliche Organ. Diese übergibt aber ihr Aufgaben an die Studiendekan_innen der einzelnen Studiengänge.
Wichtige Aufgaben: Zulassungen, Aufhebung negativ beurteilter Prüfungen, Anerkennung von Prüfungen

Bescheid

Eine rechtliche Entscheidung oder Anordnung. In der Regel sind Rechtsmittel zulässig.
Wichtige Bescheide: Abbruch von Prüfungen, Exmatrikulation, Anerkennungen

Rechtsmittel

Formalisierte Anfechtung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. das Einlegen von Rechtsmitteln ist immer an gewisse Fristen gebunden und zeitlich begrenzt möglich.
Wichtige Beispiele: Bescheidbeschwerde an BVwG, Beschwerde an den VfGH, Individualantrag an den VfGH

(Teil-)Leistung

Ist die Grundlage für eine Beurteilung (Abgabe, Prüfungsergebnis etc.)
Wichtig: Anwesenheit ist keine Leistung

Studienrecht allgemein

  • ordentliche vs. außerordentliche Studierende: ordentliche Studierende sind Studierende mit abgeschlossener Matura, Studienberechtigungsprüfung oder einer von Österreich anerkannten ausländischen Universitätsreife. außerordentliche Studierende haben diese Kriterien (noch) nicht erfüllt und sind aber dennoch an der Universität eingeschrieben. Außerodentliche Studierende können zwar bereits Prüfungen ablegen, jedoch keinen Abschluss bekommen. Alle außerordentlichen Studierenden müssen Studienbeiträge zahlen (363,36€ pro Semester; bzw. 726,72€ bei Dritstaatsangehörigen).
  • StEOP: Die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) besteht aus einer Gruppe von Lehrveranstaltungen im ersten Semester, bzw. im ersten Studienjahr die einen Überblick über Inhalt und Anforderungen des Studiums geben sollen.
    Es gibt 3 Arten: fixe StEOP (Liste von LVAs, die alle absolviert werden müssen), StEOP-Pool (eine gewisse Anzahl von ECTS müssen aus einem Pool von LVAs absolviert werden), Mischung aus beidem (manche Prüfungen müssen verpflichtend abgelegt werden + gewisse Anzahl an ECTS aus einem Pool an LVAs).
    Während du die StEOP noch nicht absolviert hast darfst du maximal 22 ECTS an nicht StEOP-LVAs sammeln. Anrechnungen zählen nicht dazu.
    Wenn du die StEOP nicht bestehst kannst du nicht erneut zu diesem Studium zugelassen werden.
    In der StEOP-Phase hast du einen Prüfungsantritt weniger (4 statt 5 Antritte). Sobald du die StEOP abgeschlossen hast, steht dir der 5. Antritt zur Verfügung.
  • Beurlaubung: Du hast die Möglichkeit, dein Studium an der TU Wien für kurze  Zeit zu unterbrechen (max. insgesamt 6 Semester), ohne dass deine Zulassung zum Studium an der TU Wien erlischt. Nähere Informationen findest du auf der Seite der TU Wien
  • Lehrveranstaltungstypen:
    nicht prüfungsimmanent: Vorlesungen (VO)
    Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht, welche mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen werden.

    prüfungsimmanent: Übungen (UE), Vorlesung mit Übung (VU), Seminar (SE), Laborübung (LU), Exkursion (EX), …
    Lehrveranstaltungen die Anwesenheitspflicht haben können und deren Bewertung aus mehreren Teilleistungen bestehen muss.
  • Ankündigungen vor Semesterbeginn
    Die Termine, Ziele, Form (Präsenz, hybrid, online, etc.), Inhalte und Methoden von Lehrveranstaltungen müssen immer bereits vor Beginn des Semesters via TISS bekanntgegeben werden. Zusätzlich müssen für die zugehörigen Prüfungen ebenfalls Termine, Inhalt, Form und die Beurteilungskriterien bekanntgeben werden.
    Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen muss zudem vor ab definiert werden was die Teilleistungen dieser LVA sind.


    Änderungen davon während dem Semester sind nur aus zwingen Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, möglich. Die Änderungen müssen den Studierenden ebenfalls auf geeignete Weise mitgeteilt werden. Im Fall solcher Änderungen haben Studierende die Möglichkeit sich von der betroffenen LVA abzumelden, ohne dass es als Antritt zählt.

Prüfungen

  • Prüfungsmodalitäten: Prüfungen können schriftlich, mündlich oder schriftlich und mündlich erfolgen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich und das Prüfungsergebnis muss direkt nach der Prüfung bekanntgegeben werden. Im Falle einer negativen Beurteilung müssen die Gründe für die negative Note ebenfalls nach der Prüfung bekanntgegeben werden. Im Fall einer Prüfungskommission erfolgt die Beratung und Abstimmung über die Beurteilung nicht öffentlich.
  • Recht auf Prüfungseinsicht: Prüferinnen und Prüfer sind dazu verpflichtet dir Einsicht in deine beurteilten Prüfungen zu gewähren (bis 6 Monate nach der Beurteilung). Du darfst dir die korrigierten Unterlagen auch vervielfältigen, ausgenommen sind nur Multiple-Choice Fragen und die dazugehörigen Antworten. Diese Einsicht muss nicht an einem festgelegten Termin passieren. Wenn ein Termin festgelegt wird, du aber keine Zeit hast, müssen dir weitere Möglichkeiten geboten werden, Einsicht zu nehmen.
  • Prüfungseinsicht durch Studierendenvertreter_innen
  • Recht auf Prüfungswiederholung: Du hast das Recht, eine negative Prüfung bis zu vier Mal zu wiederholen (sprich: fünf Antritte), eine negative STEOP-Prüfung bis zu drei Mal (4 Antritte). Der vierte und der fünfte Antritt haben hierbei kommissionell zu erfolgen, sofern die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird (also nicht bei prüfungsimmanenten LVA, zum Beispiel Übungen). Auch positive Prüfungen darfst du, innerhalb von einem halben Jahr nach Ablegung der Prüfung bzw. vor Ende des Studienabschnittes einmal, wiederholen. Es zählt hierbei die Note der letzten Prüfung, auch wenn diese schlechter sein sollte als die der ersten Prüfung.
    Neu seit WS 2022/23: Bei der letzten Prüfung des Studiums gibt es einen zusätzlichen sechsten Antritt
  • Einspruchsrecht bei Prüfungen: Sollte bei der Durchführung einer negativ bewerteten Prüfung ein schwerer Mangel aufgetreten sein, so hast du das Recht, diese Prüfung innerhalb von 4 Wochen zu beeinspruchen. Sollte dem Einspruch stattgegeben werden, zählt die Prüfung nicht zu deinen Prüfungsantritten.
  • Anerkennung von Prüfungen: Du kannst bereits anderweitig erbrachte Leistungen (z.B. Zeugnisse von anderen Unis) für den Abschluss deines aktuellen Studiums verwenden. Nähere Informationen findest du unter der Seite Anerkennung von Prüfungen | TU Wien
  • Nichterscheinen trotz Anmeldung: Melde dich bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung ab, wenn du nicht antreten möchtest. Wenn du angemeldet bleibst aber nicht erscheinst, darf dir kein Zeugnis ausgestellt werden und es zählt auch nicht als Antritt. (Sperre für den nächsten Termin ist möglich, sogar wenn du nur auf der Warteliste stehst)
  • Absolvierung von Prüfungen nach Auslaufen einer Lehrveranstaltung: Du hast die Möglichkeit, die Prüfung zu einer Lehrveranstaltung bis zu drei Semester nach dem Auslaufen der Lehrveranstaltung zu absolvieren. Dies gilt auch, wenn für die Lehrveranstaltung eine äquivalente Lehrveranstaltung angeboten wird.
  • Wartelistenregelung: Wenn du für einen Prüfungstermin auf der Warteliste stehst, musst du trotzdem zum Termin erscheinend. Sollten bei der Prüfung freie Plätze vorhanden sein, kannst du sie sofort ablegen. Andernfalls muss dir die Studiendekanin oder der Studiendekan einen Alternativtermin ehestmöglich, jedoch vorzugsweise innerhalb von 2 Wochen, ermöglichen.
  • Beurlaubung: Unter gewissen Umständen gibt es die Möglichkeit, dein Studium an der TU Wien für kurze  Zeit zu unterbrechen, ohne dass deine Zulassung zum Studium an der TU Wien erlischt. Währender der Beurlaubung können keine Studienleistungen erbracht werden. Nähere Informationen findest du auf der Seite der TU Wien
  • Prüfungstermine für Vorlesungen: Bei Vorlesungen müssen in jedem Semester mindestens drei Prüfungstermine angeboten werden und zwar jeweils zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Semesters. Die Termine müssen vor Beginn des Semesters bekanntgegeben werden.
  • Anmeldung bei Prüfungen: die Anmeldefrist hat mindestens zwei Wochen zu betragen und hat nicht mehr als eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden.
  • Abmeldung von Prüfungen: Es steht dir zu, dich bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung schriftlich oder elektronisch via TISS abzumelden. Wenn eine Abmeldung in TISS nicht mehr möglich ist, kannst du dich trotzdem per Mail abmelden.
  • Ausstellung von Zeugnissen: Der oder die Vortragende hat bis zu vier Wochen nach dem Prüfungstermin Zeit, die Prüfungen zu korrigieren und ein Zeugnis auszustellen.
  • Kommissionelle Prüfungen:
    Die Beurteilung bei kommissionellen Prüfungen erfolgt durch mehr als eine Prüfer_in und gewährleistet eine objektive Beurteilung bei kritischen Antritten. Hierbei besteht auch das Recht auf einen abweichenden Prüfungsmodus. Die Prüfungskommission wird vom studienrechtlichen Organ (=dem/der Studiendekan_in) gebildet und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Studierendenvertreter_innen können immer eine kommissionelle Prüfung beantragen.
    Bei prüfungsimmanenten LVAs gibt es keine kommissionellen Prüfungen.

Beurteilungen und Zeugnisse

  • Ausstellung von Zeugnissen: Der oder die Vortragende hat bis zu vier Wochen nach dem Prüfungstermin Zeit, die Prüfungen zu korrigieren und ein Zeugnis auszustellen.
  • Beinspruchung negativer Zeugnisse: gegen positive Zeugnisse sind keine Rechtsmittel zulässig.
    Bei negativen Zeugnissen kann aufgrund eines schweren Mangels innerhalb von 4 Wochen Einspruch erhoben werden.
    Die Note kann nicht verändert werden. Es kann nur die Prüfung aufgehoben werden. Der Antritt bleibt dabei erhalten.
  • Schwerer Mangel: liegt vor wenn schwere Verfehlungen bei Formalia der Prüfung auftreten, wie zum Beispiel: weniger Zeit als im TISS angegeben, abweichendes Stoffgebiet als im TISS angegeben.

Zulassung, Fortmeldung und Exmatrikulation

  • Nachfristen für Zulassung & Meldung der Fortsetzung des Studiums: Die Nachfrist der Meldung der Fortsetzung des Studiums geht nur noch bis 31.10. für das Wintersemester bzw. bis  31.03. für das Sommersemester. Selbiges gilt für die verlängerte Zulassungsfrist in begründeten Ausnahmefällen.
  • Für Studierende, die ab dem WS 2022/23 zugelassen wurden: Mindeststudienleistungen (diese gilt nur für Bachelorstudierende): Du musst innerhalb der ersten vier Semester 16 ECTS erbringen, ansonsten wirst du exmatrikuliert. Die Frist ist jeweils der 31.10. bzw. 31.03. (ein Monat nach Semesterende). Bei Nicht-Erreichen der Mindeststudienleistung erlischt deine Zulassung sofort mit 01.11. bzw. 01.04. und eine erneute Zulassung ist erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig (entspricht 4 Semestern).
  • Zulassung zu Masterstudium/Doktoratsstudium: Wenn du Zulassung zu einem Master-/PhD-Studium beantragst, das nicht konsekutiv zu deinem Bachelor ist, kann dir der/die Studiendekan_in Auflagen (Ergänzungsprüfungen) anordnen.
    Rechtlich müsstest du diese Auflagen innerhalb der ersten 2 Semester erfüllen. Diese Regelung wird an der TU Wien aber nicht exekutiert. Es hat somit keine Konsequenzen wenn du länger für die Erfüllung der Auflagen brauchst.
  • Konsekutive Master: zu jedem Bac-Studium muss es ein konsekutives Masterstudium geben, welches ohne Auflagen angefangen werden darf.
    Ein Konsekutiver Master kann auch außerhalb der regulären Zulassungsfrist begonnen werden.
  • Exmatrikulation: bedeutet die vorzeitige Beendigung des Studiums ohne Studienabschluss.
    Wie kann ich exmatrikuliert werden?
    > wenn du dich vom Studium abmeldest
    > wenn du die Fortmeldung des Studiums unterlässt
    > wenn eine verpflichtende Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde
    > wenn aufgrund einer Handlung eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Personen im Studium besteht
    > wenn du die Mindeststudienleistung in den ersten 2 Jahren nicht erfüllst

Falls du spezielle Fragen hast kannst du uns natürlich jederzeit unter [email protected] kontaktieren.

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